Eilsendung

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Eilsendungen in der Vorphilatelie

Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882

1 Jan 1868 wurde per Bundesbeschluss die Versandart Express eingeführt.

  • Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871
  • Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876
  • Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884

Eilsendung Stehende Helvetia 1882-1924

Eilsendung UPU 1900

Artikel zum Thema

Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz

Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren

  • die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag)
  • die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen.

Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen.

1. Regelungen bis 31. August 1919

Nach dem Vorbild Deutschlands und Österreich/Ungarns führte die Schweizer Bundespost ab dem 1. Januar 1868 die Möglichkeit cin, dem Empfänger Briefe auch auf beschleunigtem Weg, d.h. per Express zustellen zu lassen. Im Postamtsblatt Nr. 49 vom 22. November 1867 heisst es hierzu:


1. Versender, welche verlangen, dass ein Brief sogleich nach Ankunft am Bestimmungsorte dem Adressaten besonders zugeteilt werde, haben den Brief zu rekommandieren und auf der Adresse wörtlich die Bezeichnung: «durch Expressen» auf der linken Seite anzubringen.» ...


3. Expreßbestellung: Die Expreßbestellung ist von Seite des Postbüreaus des Bestimmungsortes unverzüglich nach Eintreffen des Gegenstandes zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht zu besorgen, wenn auf der Adresse nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben ist. Der Expreßbrief muß, von der Ankunft der Sendung an gerechnet, wenn die Wohnung des Adressaten nicht über 1/4 Stunde entfernt gelegen ist, binnen spätestens 40 Minuten an denselben bestellt werden. Die Vertragung muß durch einen besonderen Boten erfolgen. Das Postbüreau der Bestimmung fügt dem Expreßbriefe einen Empfangschein bei, auf welchem dasselbe die genau Zeit der Abfertigung des Expressen und der Adressat die genaue Zeit des Empfangs durch seine Unterschrift zu bescheinigen hat.


5. Taxen: Nebst der gesetzlichen Taxe der rekommandierten Briefe wird eine Expreßgebühr von 30 Rappen berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von dem bestellenden Postbüreau nicht über eine Viertelstunde entfernt ist; bei größeren Entfernungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheile davon 50 Rp.

Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.

Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen....

Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später, ab dem 1. September 1868 wie folgt:

  • Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen
  • Aufhebung des Rekommandationszwangs
  • Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.
  • Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.»
  • Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).
  • Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.
  • Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.
  • Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet
    • vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
    • vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
    • Die Expreßtaxe der Nachtzeit wird angewendet, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragungszeit in diejenigen Stunden fallen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Nachtzeit angesehen werden.

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nungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.

Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbüreau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später,

ab dem 1. September 1868 wie folgt:

  • Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen
  • Aufhebung des Rekommandationszwangs
  • Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.
  • Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.
  • Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).
  • Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.
  • Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.
  • Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet
    • vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
    • vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.


Die oben genannten Bestimmungen geben keinen Hinweis, wie ein möglicher Entfernungs- und/oder Nachtzuschlag — soweit nicht bereits vom Absender vorausbezahlt — beim Empfänger einzuheben war. Der Expressbestellschein Formular 242 weist hierfür zwar entsprechende Leerfelder auf, die vom Empfänger-postbüro auszufüllen waren; dennoch stellt sich die Frage, ob diese Zusatzgebühren auf dem Bestellschein mit weiteren Mar-ken quittiert oder bar bezahlt werden mussten. Die Vermutung liegt nahe, dass Letzteres der Fall war, zumindest bis ca. 1900, denn es war ja keineswegs sicher, ob der Postbote den Empfän-ger antraf, d.h. der Brief überhaupt zugestellt werden konnte, und für einen solch «ungewissen» Fall kam eine Quittierung mit Marken daher nicht in Betracht. Der Postbote hätte ansonsten, soweit er die Dauer der Expressbestellung nicht wusste, immer einen entsprechenden Vorrat an Marken bei sich haben müssen. Diese Annahme belegt auch der Expressbestellschein in Abbil-dung 2. Eine genau entgegengesetzte Anweisung der OPD Zürich aus dem Jahr 1903 sah die Deckung der Zusatzgebühren mittels Frankomarken auf dein Bestellschein vor: Nach dem neuen internen Briefposttarif von 1876, gültig ab 1. September, wurden die Taxen nicht mehr nach Zeit, sondern nach Entfernung berechnet:

  • bis zu einer Entfernung von 1 km 30 Rp.
  • für grössere Entfernungen bis 10 km für je 2 km 50 Rp.
  • für Entfernungen über 10 km (Stafettenbeförderung) für je 2 km 1,00 Fr.

Weitere Änderungen brachte der Tarif vom 1. Februar 1895;

  • Je 2 km betrug die Expressgebühr für Briefpostgegenstände nun 30 Rp.
  • Als Nachtzeiten wurden definiert:
    • 1. April — 30. September 8.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens (bisher 5.00 Uhr)
    • 1. Oktober — 31. März / 8.00 Uhr abends — 8,00 Uhr morgens (bisher 6.00 Uhr)

Expresssendungen mussten während des Tages, sofern die Wohnung des Adressaten nicht weiter als 2 km entfernt war, sofort nach ihrer Ankunft ausgeliefert werden, während der Nacht sowie bei Entfernungen über 2 km mit schnellstmöglicher Beförderung.

  • Die Mindestexpressgebühr von 30 Rp. (bis 2 km) war stets vorauszubezahlen.
  • Der Distanzzuschlag für weitere Entfernungen konnte entweder vom Absender oder vom Empfänger bezahlt werden.
  • Die Deckung der Expressgebühr auf der Rückseite des Bestellscheins mit Marken war weiterhin das übliche Verfahren. Sofern der Absender die Gebühr jedoch auf dem Briefpostgegenstand selbst mit Marken deckte, musste der Postbeamte auf der Rückseite des Expressbestellscheins den handschriftlichen Zusatz anbringen: «auf dem bestellten Gegenstand mit Marken gedeckte Expreßgebühr Cts.».


Zu Beginn des Jahres 1904 verfügte die Post, dass die Vorausbezahlung der Expressbestellung künftig nicht mehr auf dem Express-Bestellschein, sondern auf der Sendung selbst mittels Marken zu erfolgen habe (Verfügung Nr. 8 v. 23. Januar 1904). Um die Jahrhundertwende nahm die Anzahl der Expresssendungen sprunghaft zu, sodass der Dienst von der Post in dieser Form zu weiterhin konstanten Preisen nicht mehr geleistet werden konnte. Die Postverwaltung sah sich daher gezwungen, die Expressbestellung zu rationalisieren. Dies führte zu Beginn des Jahres 1905 zur versuchsweisen Zentralisierung des Expressbestelldiensts in Zürich und St. Gallen. Hierzu wurden die Brief-und Paketträgerbüros zusammengelegt und besondere Eildienststellen mit eigens besoldetem Zustellpersonal eingerichtet. Im Zuge dieser Massnahmen gab die Postverwaltung bekannt, dass die Expresszustellung zwischen 10.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur noch dann zu erfolgen habe, wenn der Absender dies auf der Adresse mit dem Vermerk «auch nachts zu bestellen» ausdrücklich verlangte oder wenn ein Auftrag des Empfängers vorlag, dass ihm Expresssendungen zu jeder Nachtzeit in sein Haus zugestellt werden sollten. Ferner war die Nacht-Expressbestellung in all den Fällen geboten, in denen die Empfänger in Hotels oder Gasthöfen nächtigten, d.h. die Gefahr bestand, dass der Empfänger bei Zustellung zur Tageszeit bereits abgereist war. Im Laufe des Jahres 1908 folgte die Ausdehnung des zentralisierten Expressbestelldiensts auf die Städte Basel, Genf und Solothurn. Weitere Städte folgten. (Anmerkung: ab Juni 1906 wurde für alle Orte, in denen die Expressbestellung mit besonderem Boten erfolgte und die Expressbestellgebühren der Postkasse zufielen, keine Expresszettel mehr ausgefertigt. Eventuell vorn Adressaten zu beziehende Expressgebühren mussten in den

Suchbegriffe

Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.


Quellen

  • Winterstein, Feser, Müller; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezähnt
  • Valko, Georges; Über die Frankaturen 1882 - 1907
  • Artikel (ohne Datum) von Walther Eigenmann EILZUSTELLDIENST UM 1920