Bearbeiten von «Datei:15er-Strubel-halbierung-Geneve18610621.jpg»

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Taxerklärung: Tarifperiode 01.01.1852 - 30.06.1862
 
Taxerklärung: Tarifperiode 01.01.1852 - 30.06.1862
 
Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich.
 
Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich.
Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch ([[Drucksache]]) welches der Autor (bzw. Verlag) einem grösseren Personenkreis als "Hommage de l'auteur" (vgl. Text über der Adresse) zustellte. Aufgrund der 7 1/2 Rp. Frankatur durfte das Gewicht der Drucksache zwischen 8 bis 32 [[Lot]] (125 bis 500 Gramm) gelegen haben (= 3. [[Drucksachen]] [[Gewichtsstufe]]). Hierfür sah das Posttaxen-Gesetz ab dem 21. Exemplar eine [[moderierte Taxe]] von 7 1/2 Rappen (Hälfte der ordentlichen Taxe von 15 Rappen für die ersten 20 Exemplare) für Sendungen in den 1. und 2. [[Briefkreis]] (bis 10 [[Wegstunden]] = 48 Km) vor.
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Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch ([[Drucksache]]) welches der Autor (bzw. Verlag) einem grösseren Personenkreis als "Hommage de l'auteur" (vgl. Text über der Adresse) zustellte. Aufgrund der 7 1/2 Rp. Frankatur durfte das Gewicht der Drucksache zwischen 8 bis 32 Lot (125 bis 500 Gramm) gelegen haben (= 3. [[Drucksachen]] [[Gewichtsstufe]]). Hierfür sah das Posttaxen-Gesetz ab dem 21. Exemplar eine [[moderierte Taxe]] von 7 1/2 Rappen (Hälfte der ordentlichen Taxe von 15 Rappen für die ersten 20 Exemplare) für Sendungen in den 1. und 2. [[Briefkreis]] (bis 10 [[Wegstunden]] = 48 Km) vor.
  
 
Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 [[Wegstunden]]. Der [[moderierte Tarif]] (der  3. [[Gewichtsstufe]]).
 
Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 [[Wegstunden]]. Der [[moderierte Tarif]] (der  3. [[Gewichtsstufe]]).
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