Fahrpost

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Fahrpost, so wurde frĂŒher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden. Im Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 heisst es:


Abschnitt 3
Briefe
GegenstÀnde der Briefpost

Art. 23 GegenstÀnde der Briefpost sind:
a) Briefe ohne Wert
b) Rekommandierte (chargierte) Briefe
c) Briefe mit Postnachnahme bis Fr. 20.-


Abschnitt 4

Pakete und Geldsendungen (FahrpoststĂŒcke)
Art. 45 GegenstĂ€nde der Fahrpost (FahrpoststĂŒcke) sind:
a) Alle GewichtsstĂŒcke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth, insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige GegenstÀnde von in Zahlen angegebenem Werthe.


Art. 47 Aufgabe.
Alle einzuschreibenden FahrpoststĂŒcke sind den betreffenden Bureaux an die mit der Annahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Rufgebers gegen eine GebĂŒhr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem Scheine ist die Adresse der Rufgeber und der Werth des StĂŒckes anzugeben, und, falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufĂŒgen: "ohne Werthangabe".

Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849


Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemĂ€ĂŸ Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel zur Anwendung:


Art. 9 FĂŒr Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, fĂŒr je 5 Wegstunden und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen WerthstĂŒcken von je 50 Franken des Werthes, eine TransportgebĂŒhr von 1 Rappen berechnet. Die Entfernungen werden nach der kĂŒrzesten Poststrasse von dem AufgabepostbĂŒro bis zum AbgabepostbĂŒro bemessen. Der Bundesrath ist ermĂ€chtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois Ă  dĂ©couvert) durch die Post bewerkstelligen zu lassen.


Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes PoststĂŒck eine EinschreibegebĂŒhr von je 5 Rappen fĂŒr jeden Briefkreis hinzugerechnet.

Im ersten Briefkreis 5 Rp.
Im zweiten Briefkreis 10 Rp.
Im dritten Briefkreis 15 Rp.
Im vierten Briefkreis 20 Rp.


Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fĂŒnf Stunden wird fĂŒr volle fĂŒnf Stunden, jeder Bruchtheil eines Pfundes wird fĂŒr ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als fĂŒnfzig Franken fĂŒr volle fĂŒnfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fĂŒnf Rappen wird fĂŒr volle fĂŒnf Rappen ergĂ€nzt.


Art. 12 WerthstĂŒcke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.


Art. 13 Als niederste Gesamttaxe fĂŒr ein PoststĂŒck, die jedenfalls zu entrichten ist, wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch belĂ€uft, sind festgesetzt:

fĂŒr eine Entfernung bis auf 10 Std. 10 Rp.
fĂŒr eine Entfernung von 10 bis 25 Std. 20 Rp.
fĂŒr eine Entfernung von 25 bis 40 Std. 30 Rp.
fĂŒr eine Entfernung ĂŒber 40 Std. 40 Rp.


Art. 14 FĂŒr den Transport von Paketen und Geldsendungen auf AlpenpĂ€ssen kann der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.
(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und findet offiziell auch nicht statt.)


Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852


Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858


Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860


Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862


Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870


Reglement und Tarif ab 1.September 1876

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Tarif vom 1. September 1876


Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884

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Tarif vom 1. Oktober 1884


Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893

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Tarif vom 1. Juli 1893


Reglement und Tarif ab 1.MĂ€rz 1898

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Tarif vom 1. MĂ€rz 1898