Tübli Sammlung dkn: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 1. Januar 2019, 22:32 Uhr

5er Tübli mit Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
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1.11 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.12 -

10er Tübli mit Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
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25 er Tübli mit Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
1.5 -
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1.5 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Abgangs-Stempel.
1.12 -
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5 er Tübli ohne Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
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10 er Tübli ohne Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
1.1 -
1.2 -
1.3 -
1.4 -
1.5 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.6 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Abgangs-Stempel.
1.7 -
1.8 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.9 -
1.10 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.11 -
1.12 -
1.13 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.14 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.15 -
1.16 -
1.17 -
1.18 -

25 er Tübli ohne Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
Münchweilen 6.5.1876, Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
Montreux 21.4.1891, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.3 -
Zürich 20.7.1891
Engelberg 7.6.1891 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.5 -
Ambulant Zug Nr. 6 Station ROMANSHORN und auf Hauptpost gestempelt mit Romanshorn 22.1.1892, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Ambulant von Zürich 19.2.1892, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.7 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Zürich Bahnhof 12.4.1892, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Goldach 22.7.1895, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.10 Zufallsentwertung des Tübli, da kein Nebenstempel vorhanden.
Rheinfelden 17.5.1895, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Rheinfelden 21.9.1895, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.5 Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
Zürich Fluntern 11.3.1896,Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
Basel 2.7.1896, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel. Mit Rückseitiger Werbevignette der Internationalen Ausstellung in Baden-Baden 1896, als Verschlussvignette geklebt.
1.5 -
Lausanne 29.3.1897, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Basel 7.4.1897, Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
1.5 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
St. Moritz 7.8.1897, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
Bienne 22.8.1897, Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.5 Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
Bern 1.7.1903
1.5 -
1.5 -
1.5 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.5 Zufallsentwertung, da nur ein Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
1.5 -

30 er Tübli ohne Zusatzfrankatur

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
1.1 Vorschriftswiedrige Entwertung des Tübli, erkennbar auch am nebenan abgeschlagenen selben Stempel.
1.2 Zufallsentwertung, da nur ein Abgangs-Stempel auf dem Brief abgeschlagen wurde. Der Stempel sollte neben dem Tübli sein.
1.3 -

Spezialitäten

Streifbänder und Tüblibriefe
Gemäss Schweizerisches Postamtsblatt vom 1. Juni 1867, Seite 156, war das Abstempeln des Werteindruckes der Tübli Briefe nicht erlaubt. Hier einige Briefe aus der Sammlung dkn, wo diese Bestimmung verletzt wurde. Teils bewusste Abstempelungen, gegen die Weisung, oftmals aber auch einfach nur Zufallsentwertungen, des Werteindruckes.
1.16 -
1.5 -
1.18 Versuchsabstempelung der Post Direktion
1.5 -29.12.24 Letzttagstempel
1.17 -
1.5 -
1.10 -
1.11 -
1.12 -
1.10 -
1.11 -
1.12 -
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1.12 -


Auszug aus Sammlung Daniel Knecht